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Vorwort
Liebe
Sportfreundinnen und liebe Sportfreunde,
mit
dieser Gewässerordnung erhaltet Ihr die Vorschriften die es Euch ermöglichen,
alle Festlegungen einzuhalten die uns der Gesetzgeber und der Fischereiausübungsberechtigte
zur Hegepflicht bzw. zur Bewirtschaftung der Gewässer und zum Verhalten an den
Gewässern vorgibt. Ich möchte mich bei den Sportfreunden der drei
Mitgliedsverbände und dem Präsidium des LVSA e.V. bedanken, die gemeinsam auf der
Basis des Vertrauens und der Kompromißbereitschaft eine Vorschrift erarbeitet
haben, die für alle im Freistaat Sachsen vom DAV bewirtschafteten Gewässer ab
dem 01.01.2000 gilt. Sie gibt mir die Hoffnung, daß sich durch die
einheitlichen Regelungen das Verhalten der Sportfreunde an den Gewässern
verbessert, daß bestehende Differenzen in der Auffassung zu Schonzeiten und
Mindestmaßen sowie Fangbegrenzungen der Vergangenheit angehören und daß sie den
Prozeß der gegenseitigen Erziehung fördert. Helft alle mit, daß Verstöße gegen
diese Gewässerordnung umgehend geahndet werden und somit künftig der
Vergangenheit angehören.
Gewässerspezifische Festlegungen
durch die Umweltorgane des Freistaates Sachsen, durch Eigentümer, Verpächter
oder Fischereiausübungsberechtigte werden im Verantwortungsbereich des LVSA in
den Gewässerverzeichnissen der drei fischereiausübungsberechtigten Verbände
vermerkt. Trotzdem möchte ich mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, daß jede
Sportfreundin und jeder Sportfreund verpflichtet ist, sich über solche
spezifischen Festlegungen vor Ort zu informieren. Ich werde aber auch darauf
achten, daß die notwendigen Informationen für Euch in der Zeitschrift
"Fischer & Angler in Sachsen" veröffentlicht werden.
Wünschen
wir uns, daß sich, getreu dem Ehrenkodex des DAV, alle Mitglieder unseres
Verbandes an die Festlegungen in der Gewässerordnung halten.
Petri
Heil
Werner
Hänsel
Präsident des LVSA e.V.
LVSA-Gewässerordnung Ausgabe 2002
Die Gewässerordnung des Landesverbandes
Sächsischer Angler e.V. (nachfolgend LVSA genannt) legt auf der Grundlage der
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Regeln für jede Form des Angelns
fest.
Es ist vorrangige Aufgabe der Gewässerordnung, den Schutz, die Erhaltung und
Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt zu gewährleisten.
Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen
sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage für den
Menschen.
Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen
zur Fortentwicklung der Fische und Erhaltung ihrer Artenvielfalt.
Die verantwortungsbewußte Pflege und Hege sind Grundvoraussetzung für jedwede
anglerische Betätigung und deshalb vorrangige Pflicht jedes Anglers.
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1.
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Grundsätze
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1.1.
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Für die
Ausübung des Angelns besteht Fischereischeinpflicht. Jeder Angler muß seinen
gültigen Fischereischein bei sich führen. Außerdem ist für das Angeln ein
gültiger Erlaubnisschein (Angelberechtigung) und ein gültiges Fangbuch
(Fangkarte) mitzuführen. Auf Verlangen sind alle genannten Dokumente den
kontrollbefugten Personen auszuhändigen.
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1.2.
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Es
besteht für jeden Angler die Verpflichtung, sich vor Beginn des Angelns über
gewässerspezifische Regelungen sachkundig zu machen.
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1.3.
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Mitgliedsverbände
des LVSA veröffentlichen für die Angelgewässer, für die sie
Fischereiausübungsberechtigter sind, ein Gewässerverzeichnis und dessen
Änderungen. Von der LVSA-Gewässerordnung abweichende Regelungen, Festlegungen
zu Angelmethoden und abweichende Fangbegrenzungen sind in den
Gewässerverzeichnissen ausgewiesen. Die in den Gewässerverzeichnissen
ausgewiesenen Gewässer-Kenn-Nummern sind Grundlage für das Ausfüllen des Fangbuches.
Vor Beginn jeden Angelns sind in das Fangbuch das
Datum des Angeltages und die Gewässer-Kenn-Nummer einzutragen. Unmittelbar
nach dem Fang sind Fische, die für eine Mitnahme vorgesehen sind, in das
Fangbuch einzutragen.
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1.4.
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Jeder Angler ist verpflichtet,
die Tätigkeit der staatlichen und ehrenamtlichen Fischereiaufseher des
Freistaates Sachsen und der Fischerei- und Gewässeraufsicht des LVSA zu
unterstützen. Dabei hat jeder Angler die Pflicht, bei Feststellung von
Verstößen gegen die Fischereigesetzgebung und/oder die LVSA-Gewässerordnung
entsprechend den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, Maßnahmen zur
Unterbindung der Verstöße einzuleiten. Die Rechte der Fischerei- und
Gewässeraufsicht des LVSA sind in einer gesonderten Ordnung geregelt.
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1.5.
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Zur Gewährleistung
des Uferschutzes sind Beschädigungen und Veränderungen aller Art ohne Auftrag
des Fischereiausübungsberechtigten an den Uferböschungen einschließlich der
Gehölze verboten. Zur Uferbetretung sind in der Anlage 3 dieser Gewässerordnung
generelle Ausführungen gemacht.
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1.6.
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Das Betreten und
Befahren sowie das Waten bei vorhandenen Gelegen (Überwasser-, Schwimmblatt-
und Unterwasserpflanzenbestände) ist untersagt. In den Gewässerverzeichnissen
sind die Gewässer ausgewiesen, auf denen das Bootsangeln erlaubt ist. Das
Boot muss beim Angeln fest verankert sein. Bootsbenutzung schließt alle Hilfsmittel ein (z.B. Belly-Boot, Floß
usw.), mit denen ein Gewässer befahren werden kann.
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1.7.
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Bei der Wahl des Angelplatzes
hat der zuerst Kommende das Vorrecht der Angelausübung.(Ausgenommen
Behindertenangelplätze).
Es ist Pflicht des
Anglers, seinen Angelplatz in zumutbaren Umfang vor und nach dem Angeln zu
säubern und den Müll vorschriftsmäßig zu entsorgen.
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1.8.
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Geangelte maßige
Fische, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen sofort, spätestens jedoch am
Ende des Angeltages nach sachgemäßer Hälterung waidgerecht getötet werden.
Fische dürfen
entweder in geeigneten Setzkeschern oder in geeigneten Behältnissen maximal
während der Zeit eines Angeltages gehältert werden, wenn sie im Fanglimit
liegen und durch Eintragung in das Fangbuch beweiskräftig für eine spätere
Mitnahme vorgesehen sind. Die Hälterung muss vermeidbare Beeinträchtigungen
des Gesundheitszustandes der Fische ausschließen und ist zeitlich auf das
Erforderliche zu beschränken.
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1.9.
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Jeder Angler muß
in seiner Angelausrüstung ein geeignetes Maßband, einen Hakenlöser sowie
Messer oder Fischtöter mitführen.
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1.10.
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Der
Inhaber eines Erlaubnisscheines ist verpflichtet, Fischsterben in dem von ihm
genutzten Gewässer der Ortspolizeibehörde und dem
Fischereiausübungsberechtigten sofort anzuzeigen.
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1.11.
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Die Nachtangelzeit
beginnt eine Stunde nach Sonnenuntergang und endet eine Stunde vor Sonnenaufgang.
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1.12.
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Benutzen eines
Angelzeltes, Schirmzeltes oder einer Vorrichtung, die dem Wetterschutz,
jedoch nicht ausschließlich der
Übernachtung
dient, ist gestattet. Andere Rechtsvorschriften dürfen dem nicht entgegen
stehen.
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2.
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Angelgeräte und Köder
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2.1.
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Der Inhaber eines
gültigen Erlaubnisscheines darf in allgemeinen Angelgewässern beköderte
Angeln wie folgt verwenden:
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2.1.1.
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zwei Friedfischangeln
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oder
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2.1.2.
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eine Friedfischangel und eine Köderfischangel
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oder
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2.1.3.
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zwei Köderfischangeln
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oder
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2.1.4.
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eine Spinnangel
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oder
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2.1.5.
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eine Flugangel
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2.2.
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Der Inhaber eines
gültigen Erlaubnisscheines darf in Salmonidengewässern mit künstlichen Ködern
beköderte Angeln wie folgt verwenden:
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2.2.1.
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eine Flugangel
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oder
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2.2.2.
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eine Spinnangel
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2.3.
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Friedfischangel
(Definition: Handangel zum Friedfisch-Fang)
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Die Friedfischangel ist
eine beliebige Rute mit oder ohne Rolle und mit einem einschenkligen Haken,
der mit für den Fang von Friedfischen zugelassenen natürlichen oder
künstlichen Ködern versehen ist.
Die Mormyschka-Angel ist eine Sonderform der Friedfischangel, bei der als Köder
ein einschenkliger, bebleiter und unbeköderter Mormyschka-Haken in Größe 8
oder kleiner verwendet wird. Der Mormyschka-Haken darf zusätzlich auch mit
zugelassenen natürlichen oder künstlichen Ködern versehen werden.
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2.4.
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Köderfischangel (Definition:
Handangel zum Raubfisch-Fang)
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Die
Köderfischangel ist eine beliebige Rute mit oder ohne Rolle. Der als Köder
verwendete tote Köderfisch oder 1 Teilstück von einem Köderfisch darf mit bis
zu 3 Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) versehen werden und muß
eine einzige Anbißstelle darstellen. Lebende
Fische und andere Wirbeltiere dürfen nicht als Köder verwendet werden.
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2.5.
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Spinnangel
(Definition: Handangel zum Raubfisch-Fang)
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Die Spinnangel ist
eine beliebige Rute mit Rolle. Mit der Spinnangel wird der Köder ständig in
Bewegung gehalten. Es dürfen künstliche Spinnköder oder ein toter Köderfisch (auch im Spinnsystem)
verwendet werden. Die Anzahl der zulässigen Angelhaken und deren Anordnung
entspricht den Erläuterungen zur Köderfischangel unter Pkt. 2.4. dieser
Gewässerordnung.
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2.6.
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Flugangel
(Definition: Handangel [ * ] )
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Die Flugangel ist
eine Gerätekombination bestehend aus spezieller Flugrute, Flugschnur und
entsprechender Rolle. Die Flugschnur mit Vorfach ist das Wurfgewicht. [ *
] Ob die Flugangel zum Friedfisch- , Salmoniden- oder Raubfisch-
Fang einsetzbar ist, wird durch den verwendeten Köder bestimmt. Köder, die mit mehreren oder mit mehrschenkligen Haken
verwendet werden, sind grundsätzlich Raubfischköder.
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2.7.
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Köderfische sind
vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in
dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie entnommen wurden. Handelsüblich, chemisch
konservierte Köderfische dürfen ebenfalls verwendet werden.
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2.8.
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In
Salmoniden-Angelgewässern und in Trinkwassertalsperren (TWT) darf nur ein
eingeschränktes Ködersortiment verwendet werden. Siehe hierzu Pkt. 4. und
Anlage 2 dieser Gewässerordnung.
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2.9.
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Gefangene
untermäßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach
dem fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und schonend wieder in die
Gewässer einzubringen. Bei tiefgeschluckten Angelhaken ist die Angelschnur
direkt am Fischmaul zu durchtrennen und der Fisch gleichfalls zurückzusetzen.
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3.
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Fangbegrenzungen
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3.1.
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In allgemeinen
Angelgewässern dürfen je Angeltag (Kalendertag) insgesamt nicht mehr
als 3 Fische der nachfolgend mit Fangmengen belegten Arten gefangen und
mitgenommen werden.
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Im Fang dürfen
maximal enthalten sein:
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1 Stück Lachs,
Meerforelle, Seeforellen Seesaibling, Störhybride, Wels
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2 Stück Äsche,
Bachforelle, Bachsaibling, Hecht, Karpfen, Zander
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3 Stück Aal,
Barbe, Gr. Maräne, Regenbogenforelle, Schleie
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3.2.
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In Salmoniden-Angelgewässern
ist nur die Fangmenge für Salmoniden auf 3Stück je Angeltag (Kalendertag)
begrenzt.
Im Fang dürfen
maximal enthalten sein:
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1 Stück Lachs,
Meerforellen, Seeforellen, Seesaibling
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Das Hältern von
Salmoniden ist verboten.
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3.3.
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Aus
fischereibiologischen Gründen können gewässerspezifisch andere Fangmengen
oder auch Vollsperrungen durch den zuständigen Fischereiausübungsberechtigten
festgelegt werden. Solche Abweichungen sind nur zeitlich begrenzt zulässig
und müssen rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
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| 4.
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Salmonidengewässer
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4.1.
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Salmonidenangelgewässer
sind im Gewässerverzeichnis gesondert gekennzeichnet. Sie werden
ausschließlich mit Salmoniden besetzt. Für das Beangeln ist ein
Salmoniden-Erlaubnisschein erforderlich, wobei für "Grüne" Strecken
der Besitz eines allgemeinen Erlaubnisscheins ausreicht. In
Salmonidengewässern ist die Verwendung der Senke generell untersagt. Vom 01.01.
- 30.04. und immer zur Nachtangelzeit ist in
Salmoniden-Angelgewässern das Angeln verboten.
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4.2.
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In Salmonidengewässern
darf vom 01.05. - 30.09. mit Flug- oder Spinn- und vom 01.10.
- 31.12. nur mit der Flugangel geangelt werden. Die Flugangel darf
nur mit künstlichen Flugangelködern und die Spinnangel darf nur mit künstlichen
Spinnködern bestückt werden. Alle verwendeten Köder, auch Wobbler, dürfen nur
einen einzigen Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) besitzen. Natürliche Köder dürfen in Salmonidengewässern nicht
verwendet werden. Das Angeln mit Strecker und Springer ist untersagt.
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4.3.
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In stehenden
Salmonidengewässern ist die Beangelung mit dem Buldo (Wasserkugel) und einem
Kunstköder erlaubt.
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| 5.
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Eisangeln
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5.1.
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In den
Gewässerverzeichnissen sind die Gewässer gekennzeichnet, auf denen das
Eisangeln erlaubt ist.
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5.2.
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Jeder Angler muß
dem höheren Risiko beim Eisangeln durch erhöhtes Sicherheitsbewußtsein
begegnen.
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5.3.
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Die lichte Weite
eines Eisloches darf nicht mehr als 20 cm betragen. Nach dem Beenden des Eisangelns
ist aus Sicherheitsgründen jedes Eisloch mit geeigneten Mitteln und
Materialien zu kennzeichnen.
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| 6.
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Beschilderung der
Angelgewässer
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6.1.
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Die
Gewässerverzeichnisse der fischereiausübungsberechtigten Mitgliedsverbände des
LVSA sind die rechtsverbindlichen Dokumente für die Erkennung der
Angelgewässer.
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6.2.
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Alle Angelgewässer
sollten mit einem Erkennungsschild beschildert sein, wenn keine
Rechtsvorschriften oder Ablehnungen der Verpächter das verhindern. Ein Erkennungsschild
muß mindestens die aus dem Gewässerverzeichnis bekannte Kenn-Nummer
enthalten.
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6.3.
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Durch farbige, auf
der Spitze stehende, quadratische Schilder mit einer Seitenlänge von 30 cm
können hauptsächlich Salmonidengewässer vor Ort mit zusätzlichen
Informationen versehen werden. Mit diesen Informationsschildern werden
Angelverbote und vorgeschriebene bzw. erlaubte Angelmethoden angezeigt.
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6.4.
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Volle oder auch
senkrecht halbierte Schilder können rot, gelb, grün, gelb mit großem
schwarzem F oder gelb mit großem schwarzem M sein.
Alle Vollschilder können als Halbschilder, immer 2 unterschiedliche beliebig
miteinander kombiniert, verwendet werden. Sie sind mittig durch einen
senkrechten schwarzen Strich optisch zu trennen.
Die Richtung der Schilder-Spitzen (nach links oder nach rechts weisend) zeigt
Beginn und Verlauf spezifischer Angelgewässer-Abschnitte.
In der Anlage 1 zu dieser Gewässerordnung sind die Informationsschilder
aufgeführt und erläutert.
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6.5.
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Für allgemeine
Angelgewässer können "rote Halbschilder" in Kombination mit
"gelben Halbschildern mit großem schwarzem M" und "rote
Vollschilder" verwendet werden.
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| Anlage
1 zur LVSA-Gewässerordnung
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Informationsschilder und
ihre Bedeutung
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Rotes Vollschild
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Das Gewässer ist
in beiden Richtungen für jegliches Angeln gesperrt
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Gelbes Vollschild
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Das Gewässer ist
in beiden Richtungen ein Salmonidengewässer.
Erlaubnisschein für Salmoniden erforderlich.
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Grünes Vollschild
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Das Gewässer ist
in beiden Richtungen ein Salmonidengewässer.
Angeln nur nach
den Regeln für Salmonidengewässer und nur mit
den Methoden des
Salmonidenangelns erlaubt.
Allgemeiner
Erlaubnisschein für die Beangelung ausreichend.
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Gelbes Vollschild mit großem
schwarzem F
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Das Gewässer ist
in beiden Richtungen ein Salmonidengewässer.
Die ausschließliche Benutzung der Flugangel ist zwingend vorgeschrieben.
Erlaubnisschein für Salmoniden erforderlich.
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Gelbes Vollschild mit großem
schwarzem M
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Das Gewässer ist
in beiden Richtungen ein
allgemeines
Angelgewässer (Mischgewässer).
Allgemeiner
Erlaubnisschein erforderlich.
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Rotes Halbschild zusammen mit
dem gelben Halbschild mit großem schwarzem M
|
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Halbschilder beinhalten
in angezeigter Richtung die Information der Vollschilder.
Zwei
unterschiedliche Halbschilder sind zusammengefügt immer durch einen mittig
angebrachten
senkrechten schwarzen Strich optisch voneinander zu trennen.
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| Anlage
2 zur LVSA-Gewässerordnung
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Trinkwassertalsperren (TWT)
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Bei der Ausübung
des Angelns an TWT ist allgemein zu beachten, daß sich der Angler in der
Fassungszone eines Trinkwassergebietes nach Sächsischem Wassergesetz
(SächsWG) § 48 befindet. Art und Umfang des Angelns dürfen die hygienischen
und wasserrechtlichen Belange nicht beeinträchtigen. Der Nachweis der
erforderlichen TWT-Belehrung hat aktenkundig im Fangbuch zu erfolgen.
|
|
Der
Aufenthalt in der Fassungszone (Umfriedung bzw. Beschilderung) ist nur
Inhabern eines für die zu betretende TWT gültigen Erlaubbnisscheines und auch
nur zum Zwecke der Ausübung des Angelns erlaubt. Auch die Mitnahme von
Familienangehörigen in die Fassungszone ist untersagt.
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An TWT ist untersagt:
|
- das Befahren der
Fassungszone mit Fahrzeugen aller Art sowie das Abstellen von
Kraftfahrzeugen
- das Angeln von den
Stauwerken und wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie innerhalb von
markierten Sicherheitszonen
- jegliche Beschädigung
der Stauwerke, der Uferbefestigung, der Umzäuning und des Bewuchses
- das Übersteigen oder
Durchklettern der Umzeunung
- jede Verunreinigung
des Wassers, der Uferzonen, der Wege und des rückwertigen Geländes (wie
das Wegwerfen von Papier, Plastebeuteln, Speiseresten, Gläsern, Büchsen
und Flaschen)
- das Verwenden von
Köderbehältnissen aus Glas
- das Hineinwaten,
Baden und die Benutzung von Booten und anderen Schwimmkörpern
- das Feuermachen,
Abkochen und Zelten
- das Auswaiden und
Schuppen gefangener Fische
- das Anfüttern
- das Angeln mit
Fleisch, Leber, Blut, Molke oder Fleischmaden als Köder
- das Mitbringen von
Haustieren
- die Verrichtung der
Notdurft innerhalb 100 m vom Gewässer (außerhalb dieses Bereiches ist
die Notdurft mit Erde abzudecken)
- das Eisangeln
- das Nachtangeln
|
|
Durch den
Verpächter gewässerspezifisch aufgehobene Verbote bzw. weitere, noch nicht
aufgeführte Einschränkungen sind in den Gewässerverzeichnissen eingetragen
oder vor Ort bekannt gemacht.
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Anglern,
die wiederholt oder in grober Weise gegen die Regelungen an TWT verstoßen,
ist der Vermerk "TWT belehrt" zu versagen oder ungültig zu machen.
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Anlage 3 zur LVSA-Gewässerordnung
Mindestmaße - Schonzeiten – Fangmengen
|
Tierart
|
Min.-Maß
|
Schonzeit
|
Allgem. (3)
|
Salmo. (3)
|
|
Aal
|
40
|
--
|
3
|
|
|
Äsche
|
28
|
01.01.- 15.06.
|
2
|
3
|
|
Aland
|
20
|
--
|
|
|
|
Amurkarpfen
|
60
|
--
|
|
|
|
Bachforelle
|
28
|
01.10.- 30.04.
|
2
|
3
|
|
Bachsaibling
|
28
|
01.10.- 30.04.
|
2
|
3
|
|
Barbe/Flußbarbe
|
50
|
15.04.- 30.06.
|
3
|
|
|
Bitterling
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Döbel
|
25
|
--
|
|
|
|
Edelkrebs
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Elritze
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Finte
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Groppe
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Große Maräne
|
30
|
01.10.- 31.12.
|
3
|
3
|
|
Hecht
|
50
|
01.02.-30.04.
|
2
|
|
|
Karausche
|
15
|
01.02.-30.06.
|
|
|
|
Karpfen
|
40
|
--
|
2
|
|
|
Kleine Maräne
|
--
|
--
|
0
|
0
|
|
Lachs
|
60
|
01.10.-30.04.
|
1
|
1
|
|
Maifisch
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Meerforelle
|
60
|
01.10.- 30.04.
|
1
|
1
|
|
Nase
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Neunaugen (alle)
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Quappe
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Rapfen
|
40
|
01.01.- 31.05.
|
|
|
|
Regenbogenforelle
|
25
|
01.10.- 30.04.
|
3
|
3
|
|
Rotfeder
|
20 in Fliessgew.
|
--
|
|
|
|
Schlammpeitzger
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Schleie
|
25
|
--
|
3
|
|
|
Schmerle
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Schneider
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Seeforelle
|
60
|
01.09.- 31.03.
|
1
|
1
|
|
Seesaibling
|
28
|
01.10.- 30.04.
|
1
|
1
|
|
Steinbeißer
|
geschützt
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Stichling ( 9 St.)
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Stör (Acip.stu.L.)
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Störhybride
|
70
|
--
|
1
|
|
|
Wels
|
--
|
keine Schonzeit
|
|
|
|
Zährte
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
|
Zander
|
50
|
01.02.- 31.05.
|
2
|
|
|
Zope
|
geschont
|
ganzjährig
|
0
|
0
|
Zu Barsch, Blei, Giebel, Gründling,
Güster, Hasel, Kaulbarsch, Marmorkarpfen, Moderlieschen, Plötze, Silberkarpfen
und Ukelei gibt es keine Festlegungen. Ein Graskarpfen ist ein Amurkarpfen.
In der Zeit vom 01.02.
- 30.04. ist in allen Angelgewässern die Benutzung von Handangeln zum
Raubfischfang und die Benutzung der Senke untersagt.
Uferbetretungsrecht
(1) Entsprechend § 17 Sächsisches Fischereigesetz bestehen uneingeschränkte
Uferbetretungsrechte nur für öffentliche Grundstücke soweit keine
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ohne Genehmigung des
Eigentümers dürfen landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke und Viehweiden, auch mit Weidezaun eingefriedete, zur Ausübung der
Angelfischerei am Ufer betreten und benutzt werden. Zur Erreichung des Ufers
sind grundsätzlich vorhandene Wege zu benutzen und in jedem Fall ist die
Vegetation zu schonen.
(2) Die Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist erforderlich
für das Betreten von Gebäude- und Grundstücksteilen die unmittelbar zum Haus-,
Wohn-, Hof- bzw. Hausgartenbereich gehören, auch wenn die Einfriedung des Ufers
fehlt.
(3) Das Betreten aller Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Ist der Inhaber des Fischereirechtes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter
des Ufergrundstückes oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer
erfolgen muß, gilt mit Abschluß eines Pacht- oder Erlaubnisvertrags die
Erlaubnis zum Betreten, in zumutbarem Umfang, als erteilt.
(5) Beim Abstellen von Fahrzeugen ist analog zu verfahren, dabei sind wenn
vorhanden, Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen.
(6) Jeder Angler ist verpflichtet, sich über örtliche Regelungen des
Uferbetretungsrechtes zu informieren und sich entsprechend zu verhalten.
|
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Anlage 4 zur LVSA-Gewässerordnung
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Ehrenkodex für Mitglieder des DAV
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Angeln hat sich historisch aus dem
Fischfang als notwendige Tätigkeit zum Lebensunterhalt entwickelt. Angeln
(Freizeitfischerei) beginnt dort, wo die Notwendigkeit des Fischfangs zum
ausschließlichen Lebensunterhalt (Berufsfischerei) nicht mehr gegeben ist, wo
sich die Freizeit- von der Berufsfischerei trennt, verselbständigt und Fische
in der Freizeit zur persönlichen Verwendung gefangen werden.
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Angeln stellt uraltes Gemeingut
der Menschheit dar und ist zugleich kulturelle Tradition, die gepflegt und
weiterentwickelt werden muß.
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Angesichts der
Tatsache,
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daß in unserer zunehmend technisierten Welt der Natur- und
Umweltschutz, darin eingeschlossen die Erhaltung, Pflege und Bewirtschaftung
der Gewässer, und somit das Angeln objektiv und das subjektive Verhalten
jedes Anglers eine immer größere Bedeutung gewinnen;
daß Angeln mehr ist als Fische aus dem Wasser zu ziehen;
daß Angeln in der Öffentlichkeit stattfindet und entsprechend dem
positiven oder negativen Verhalten jedes einzelnen Anglers auf die gesamte
Anglerschaft geschlossen wird;
daß davon wiederum Achtung und Akzeptanz der Gesellchaft gegenüber
dem Angeln und den Anglern entscheidend beeinflußt werden,
erklären die im Deutschen Anglerverband e.V. (DAV) organisiserten
Anglerinnen und Angler, daß sie den nachstehenden Ehrenkodex zur Richtschnur
bei der Ausübung des Angelns machen:
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1.
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Angeln schließt die Nutzung und
aktive Gestaltung der Natur zur Erholung und zum Wohle des Menschen ein.
Angler betrachten deshalb den Fischfang als Chance zur körperlichen
Betätigung im Einklang mit der Natur. Was sie der Natur in diesem Sinne
entnehmen, geben sie ihr auch mit Freude und Verantwortung durch Hege der
Fischbestände und Pflege der Gewässer und Ufer zurück, wobei sie sich auf
ihre Erfahrungen und auf neueste wissenschaftliche Erkenntnisse stützen.
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2.
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Angeln ist eingebettet in
gesellschaftliche Rahmenbedingungen, die einen Kompromiß aus konkurrierenden
rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen, kulturellen u. a.
Interessen darstellen. Angler sind deshalb einerseits entschlossen, ihre
Interessen durchzusetzen, andererseits aber kompromißbereit und suchen in der
Zusammenarbeit mit anderen Interessenvertretern nach Lösungswegen, die der
Erhaltung der Natur und dem Menschen gerecht werden.
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3.
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Angler können dank ihrer Kompetenz
(u. a. belegt durch einen Sachkundenachweis) im Umgang mit den ihnen
vertrauten Biotopen ihre Mitmenschen, besonders Kinder und Jugendliche, zum
Verständnis und zur Achtung der Natur hinführen. Sie beweisen, daß man die
Natur für eigene Bedürfnisse nutzen kann, sie aber zugleich erhalten und
pflegen muß. Damit zeigen sie Kindern und Jugendlichen einen Weg zur aktiven
Freizeitgestaltung abseits von "Straße" und Drogen auf.
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4
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Angler sind Anwalt der Natur. Sie
bzw. die Vereine und Verbände setzen sich überall für einen sinnvollen
Umwelt-, Landschafts-, Gewässer-, und Tierschutz ein und unterstützen
entsprechende praktische Initiativen.
Gleichermaßen wenden sie sich gegen jeglichen rücksichtslosen Umgang mit und
in der Natur (das gilt auch für Mitglieder aus den eigenen Reihen) und gegen
das Schwarzangeln bzw. gegen die Fischwilderei.
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5.
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Für Angler sind die Fische nicht
Freiwild, sondern Teil der Schöpfung wie der Mensch auch, die mit Respekt und
Achtung zu behandeln sind. Das gilt gleichermaßen für alle übrigen Tier- und
Pflanzenarten aquatischer Lebensräume.
Das Angeln ist eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung, die deshalb zum fairen
und schonenden Umgang mit den Fischen verpflichtet. Das schließt einen
Wettkampf zwischen Mensch und Tier aus. Weidgerechtes Angeln, die strikte
Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen sowie deren Kontrolle sind daher
oberstes Gebot. Nur unter diesen Bedingungen kann und darf es einen Vergleich
der Angler untereinander geben.
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6.
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Die Faszination des Angelns liegt u.
a. darin, ob der Mensch den Fisch in dessen natürlicher Umgebung zu
überlisten imstande ist. Insofern ist Angeln ein Ausdruck menschlicher
Kreativität.
Der Reiz des Angelns liegt weiterhin im Erfahren der Natur, ihrer Schönheit
und Einmaligkeit. Vielfach sind wir Menschen diesem Erleben schon weitgehend
entfremdet. Dies alles motiviert den Angler, die Natur mit seinen
Möglichkeiten zu hegen und zu pflegen.
Die Anziehungskraft des Angelns liegt ebenso im Erleben der Gemeinschaft, sei
es im Rahmen der Familie, sei es mit anderen Anglern oder beim gemeinsamen
Austausch von Kenntnissen, Erfahrungen und Erlebnissen.
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7.
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Angeln ist aber auch Sport. Beim
sogenannten Casting oder Turnierangeln kämpfen gleichberechtigte Sportler
mit- bzw. gegeneinander. Dies ist zugleich eine wertvolle Vorbereitung auf
das Angeln.
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8.
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Aktive Mitgestaltung in den
Vereinen und Verbänden des DAV ist zugleich nützliche Tätigkeit für das
Gemeinwohl durch Bewahrung und Entwicklung regionaler Traditionen, Ausprägung
von Heimattgefühl, Erhaltung und Schaffung gesunder Lebensräume zum Wohle der
heutigen und für künftige Generationen. Angeln hat somit eine wichtige
ethisch-kulturelle Funktion gerade in einem so hoch industrialisierten Land
wie Deutschland. Organisiertes Angeln hat zugleich eine wichtige soziale und
wirtschaftliche Funktion. Es bietet auch den sozial Schwachen die
Möglichkeit, einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung nachzugehen. Es schafft
Arbeitsplätze sowie materielle Werte für den Tourismus, durch die Erhaltung
gesunder Lebensräume (z. B. auch durch Fischzucht und Fischbesetzung) und
durch den Kauf von Angelausrüstungen.
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9.
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Die Mitarbeit im DAV bietet eine
wichtige Chance zur Bewahrung und Entwicklung einer basisdemokratischen
Kultur sowie spezifischer Erfahrungen. Hier zählt noch das Wort jedes
einzelnen Mitglieds. Das solidarische Miteinander aller Vereine und Verbände
im DAV trägt wesentlich dazu bei, voneinander zu lernen, einander zu
respektieren und so die innere Einheit Deutschlands voranzubringen.
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10.
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Angler entwickeln untereinander
ein starkes Solidaritätsgefühl. Sie helfen sich gegenseitig.
Innerverbandliche Konkurrrenz ist mit dem Charakter und den Zielen des DAV
bzw. dem Selbstverständnis der Angler unvereinbar. Wer im DAV organisiert ist,
ist nie allein. Der DAV ist offen für jeden Angler. Er bietet für alle eine
Heimat, die im Sinne dieses Kodex das Angeln ausüben. Wer dies nicht möchte
oder dagegen verstößt, schließt sich selbst aus der Gemeinschaft des DAV aus.
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| Anlage
5 zur LVSA-Gewässerordnung
|
Handlungsrichtlinie für Fischerei- und Gewässeraufsicht der
Anglerverbände des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V.
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Verstoß
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gegen Punkt LVSA-GewOrd.
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Ahndung
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erstmalig
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wiederholt
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Fehlender Eintrag im Fangbuch
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1.3.
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
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3 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines
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Nichtbeachtung der Mindestmaße, Fangbegrenzung, Schonzeiten,
Angelmethoden bei Sonderregelungen des Fischereiberechtigten
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1.3.
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
|
3 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines
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Unerlaubte Bootsbenutzung
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1.6.
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
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3 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines
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Sauberkeit am Angelplatz
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1.7.
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
|
3 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines
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Unerlaubter Umgang mit Fischen
|
1.8.
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
|
3 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines
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Nichtbeachtung der erlaubten Angelgeräte und oder Köder
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2.
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
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6 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines; in besonders schweren Fällen bis
zu 3 Jahren
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Nichteinhaltung der Fangbegrenzung pro Angeltag
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3.
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
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3 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines; in besonders schweren Fällen bis
zu 3 Jahren
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Nachtangeln im Salmonidengewässer
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4.1.
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
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3 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines
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Gegen Beangelungszeiten in ausgeschilderten Salmonidengewässern und
Nichteinhaltung der Angelmethoden
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4.2.
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
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6 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines. Im besonders schweren Fall für 3
Jahre keinen Salmoniden-Erlaubnisschein
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Angeln an TWT ohne TWT Belehrung
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Anlage 2
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
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Entzug der TWT-Berechtigung für das laufende Angeljahr
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Eisangeln TWT
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Anlage 2
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
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Entzug der TWT-Berechtigung für 3 Jahre
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Verstoß gegen Schonzeitenregelungen/ Mindestmaße
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Anlage 3
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Eintragung im Fangbuch
Verweis vom Gewässer
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3 Monate Entzug des Erlaubnis-scheines
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Wiederstand gegen die Verbandsaufsicht für Fischerei- und
Gewässeraufsicht durch Nichtausweisen oder Androhen von Gewalt
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Sofortiger Entzug des Erlaubnisscheines des Fischereiberechtigten
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1.
|
Eintragung im Fangbuch und Verweis vom Gewässer bei erstmaligem Verstoß.
Protokoll an den Fischereiberechtigten.
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2.
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Im Wiederholungsfall (gleich welcher Verstoß), Entzug
des Erlaubnisscheines/Fangbuches gegen Quittung.
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3.
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Einsenden des Erlaubnisscheines/Fangbuches mit
Protokoll an den Fischereiberechtigten (Geschäftsstelle des Verbandes).
Wenn der Wiederholungsfall, aufgrund des Umtausches des
Erlaubnisscheines am Jahresende, durch den Fischereiaufseher nicht erkennbar
ist, ist der Entzug des Erlaubnisscheines/Fangbuches durch den
Fischereiberechtigten zu veranlassen.
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4.
|
Auswertung des Verstoßes in der
Geschäftsstelle.
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|
5.
|
Nachricht an den Verein des
Mitglieds.
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6.
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Deponierung des Dokumentes bis zur Abholung nach Ablauf
der Frist.
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7.
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Im Bedarfsfalle Weiterleitung der Anzeige an die
Fischereibehörde.
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Anlage 6 zur LVSA-Gewässerordnung
Gesetzliche Grundlagen der Angelfischerei
|
1.
|
Fischereigesetze
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|
1.1.
|
Fischereigesetz
für den Freistaat Sachsen
(SächsFischG) vom 1.
Februar 1993
SächsGVBl. Nr. 08 / 1993 Seite 109
|
|
1.2.
|
Erste
Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
(1.DVO SächsFischG) vom 1.
April 1993
SächsGVBl. Nr. 19 / 1993 Seite 329
|
|
1.3.
|
Zweite
Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
(FischVerzVO) vom 13.
September 1993
SächsGVBl. Nr. 46 / 1993 Seite 996
|
|
1.4.
|
Dritte
Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
(LFischBeiratsVO) vom 17. Januar
1994
SächsGVBl. Nr. 08 / 1994 Seite 226
|
|
1.5.
|
Vierte
Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
(FischVO) vom 25.
September 1995
SächsGVBl. Nr. 27 / 1995 Seite 339
|
|
1.6.
|
Verordnung zur
Änderung der Fischereiverordnung
vom 21. Mai 1999
SächsGVBl. Nr. 12 / 1999 Seite 341
|
|
1.7.
|
Fünfte
Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
(FischAufsVO) vom 26. Juni
1996
SächsGVBl. Nr. 13 / 1996 Seite 263
|
|
|
|
|
2.
|
Landesrecht
|
|
2.1.
|
Verfassung des Freistaates
Sachsen
vom 27. Mai 1992
SächsGVBl. Nr. 20 / 1992 Seite 243
|
|
2.2.
|
Sächsisches
Naturschutzgesetz
vom 11. Oktober 1994
SächsGVBl. Nr. 59 / 1994 Seite 1601
|
|
2.3.
|
Sächsisches
Wassergesetz
vom 21. Juli 1998
SächsGVBl. Nr. 15 / 1998 Seite 393
|
|
|
|
|
3.
|
Bundesrecht
|
|
3.1.
|
Bürgerliches
Gesetzbuch
(BGB) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. August 1990
BGBl. I Nr. 43 / 1990 Seite 1762
|
|
3.2.
|
Tierschutzgesetz
zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25. Mai 1998
BGBl. I Nr. 30 / 1998 Seite 1105
|
|
3.3.
|
Tierschutzschlachtverordnung
vom 3. März 1997
BGBl. I Nr. 13 / 1997 Seite 405
|
|
3.4.
|
Fischseuchen-Verordnung
vom 21. Dezember 1994
BGBl. I Nr. 93 / 1994 Seite 3936
|
|
3.5.
|
Bundesnaturschutzgesetz
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 2002
BGBl. I Nr. 22 / 2002 Seite 1193
|
|
3.6.
|
Bundesartenschutzverordnung
in der Fassung der 3. VO
vom 06. Juni 1997
BGBl. I Nr. 36/1997 Seite 1327
|
|
3.7.
|
Wasserhaushaltsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 1996
BGBl. I Nr. 58 / 1996 Seite 1695
|
|
3.8.
|
Strafgesetzbuch
zuletzt geändert durch
Gesetz am 11. Januar 1993
BGBl. I Nr. 02 / 1993 Seite 50
|
|
3.9.
|
Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung vom 19.
Februar 1987
BGBl. I Nr. 15 / 1987 Seite 602
|
Wichtig !
Die in dieser Anlage
aufgeführten Rechtsvorschriften müssen zum Zeitpunkt ihrer Anwendung durch den
Anwender auf Gültigkeit geprüft werden.
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